Steuerliche Aspekte
Zusammenfassung der steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke.
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke sowie für Zugaben im Sinne der Zugabe-Verordnung gilt nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Mai 1995 folgendes:
Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur
dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen und sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
worden sind.
Um ein Geschenk handelt es sich danach nur in den Fällen, in denen sich beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind.
Keine Geschenke sind z.B. Zugaben im Sinne der ZugabeVO, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt werden. Dabei ist es nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO nicht zulässig, bei dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung einer der genannten zugelassenen Zugaben diese Zuwendung als unentgeltlich, wie z.B. als Geschenk oder Gratiszugabe, zu bezeichnen. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Zuwendung als Zugabe ist die Abhängigkeit ihrer Gewährung vom Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung. Dabei ist es nicht Voraussetzung, daß der Kunde die Zugabe subjektiv erwartet.
Aufwendungen für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als Betriebsausgaben abgezogen werden, da für diese Aufwendungen keine getrennte Aufzeichnungspflicht besteht.
Quellen:
- Deutscher Bundestag, Heft 25 vom 23.6.1995, S. 1252
- Bundesfinanzministerium (BMF)-Schreiben IV B 2 -145- 18/95 II vom 8. Mai 1995
- Handelsblatt vom 28.6.1995

